Allgemeine Geschäftsbedingungen SE-tecs Hydraulik


I.   Ausschließliche Geltung

Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung für den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

II.   Angebotsunterlagen

Die in den Angeboten und Exposees enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Abbildungen über Gewichte, Maße usw. sind unverbindlich.

 

III.   Vertragsabschluß

1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.                                                

2. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erteilt, telefonische und andere elektronisch übermittelte Bestellungen schriftlich bestätigt werden, wobei hiervon die Verbindlichkeit der Bestellung nicht abhängt.  

3. Der Besteller ist an seine Bestellungen vier Wochen gebunden. Diese Frist verlängert sich bei der Bestellung von Sonderkonstruktionen um weitere zwei Wochen.

4. Uns bindende Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Zusendung unserer Rechnung über die gemäß der Bestellung folgenden Lieferung an den Besteller oder durch die Lieferung selbst zustande.

 

IV.   Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk“.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum rechtens, danach ist der Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p.a. und nach entsprechender Mahnung Verzugszinsen in Höhe des von uns in Anspruch genommenen Kontokorrentzinses berechnet. In diesem Falle wird bei eingeräumten Teilzahlungen der noch ausstehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

4. Aufrechnungsrechte  stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

V.   Lieferzeit und Lieferumfang

1. Unsere Lieferzeit ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Soweit sie von der Bestellung abweicht, gilt die Abweichung als vom Besteller genehmigt, wenn uns der Besteller nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine anderslautende Mitteilung zugehen lässt.

2. Wegen eines von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisses verlängert sich die Lieferfrist auch während des Verzugs, um die Dauer des Leistungshindernisses.

3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

 

VI.   Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Wird die Versendung ohne unser Verschulden verzögert, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Der Besteller gerät nach erfolgter Mahnung in Annahmeverzug, wenn er die bestellte Ware nicht innerhalb einer Woche nach Empfang der Mitteilung der Abholbereitschaft abholt oder bei Versendung nicht innerhalb einer Woche nachdem ersten Auslieferungsangebot übernimmt. In diesem Falle sind wir berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben bestehen.

 

VII.   Mängelrüge

1. Lieferungen, die dem Auftrag nicht entsprechen, sowie offensichtliche Mängel am Liefergegenstand, sind uns gegenüberunverzüglich  spätestens aber innerhalb 5 Tagen schriftlich zu reklamieren. Derartige Reklamationen sind nach Ablauf der Frist ausgeschlossen.

2. Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Waren nur unwesentlich beeinträchtigen, berühren die Abnahmepflicht nicht.

 

VIII.   Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Nicht von uns zu vertretende Mängel sind insbesondere solche wegen nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, natürlichem Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung. Nach Wahl des Lieferers werden Teile, die infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, unentgeltlich instandgesetzt oder ersetzt. Beanstandete Teile sind  6 Monate aufzubewahren oder dem Lieferer auf dessen Verlangen einzusenden. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Montagekosten des Bestellers werden nur ersetzt,  wenn vor der Montage das Einverständnis des Lieferers eingeholt wurde. Reisekosten des Monteurs werden nicht ersetzt. Die Versendung von Ersatzteilen erfolgt auf Gefahr des Empfängers.

3. Bei von uns zu vertretendem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.  Sie gilt ferner nicht,  wenn eine das Folge-Schaden-Risiko erfassende Eigenschaftszusicherung  gemäß §§ 463,480 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.

 

IX.   Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausschließlich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung Befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs– und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen,  er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs – oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen,  dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

X.   Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Soweit vorstehende Regelungen dem nicht entgegenstehen, werden Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit, Unvermögen, Leistungsverzug, Verschulden bei Vertragsschluss, Fehlens zugesicherter Eigenschaften, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen insbesondere auch Anspruch  auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

 

XI.   Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auch im Urkundenprozess ist Villingen-Schwenningen.